Ab dem 27.06.2024 gilt in Deutschland das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit. Stichwort „doppelte Staatsbürgerschaft“
Am 27.06.2024 tritt die Novelle des Staatsbürgerschaftsrechts in Kraft.
Einige wichtige Auszüge daraus: Für Migranten, die sich in Deutschland integriert haben, sollen dann Einbürgerungen einfacher werden. Zudem wird die doppelte Staatsbürgerschaft umfassend möglich.
Ab dem 27.06.2024 gelten erleichterte Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland.
Damit setzt die Ampel-Koalition ihr Vorhaben, das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht zu reformieren, nach eineinhalb Jahren um. Das hatte die Ampel Ende 2021 in ihrem Koalitionsvertrag verankert, aber erntete auch viel Kritik für ihre Pläne. CSU-Politiker Joachim Herrmann sprach etwa vom „Verramschen“ der deutschen Staatsbürgerschaft, während Innenministerin Nancy Faeser ihr Vorhaben mit den Worten verteidigte: „Den Wohlstand von morgen schaffen wir nicht mit den Regeln von gestern“. Im Januar wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet. Ab dem 27.06.2024 sollen die Ämter die neuen Richtlinien umsetzen. Die rechnen jedoch mit einer Flut an neuen Anträgen.
Welche neuen Regeln gelten 2024 für den Erwerb der Staatsbürgerschaft? Ein Überblick.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Einbürgerung in Deutschland und was ändert sich 2024?
Unter welchen Voraussetzungen man die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten und damit eingebürgert werden kann, steht im sogenannten Staatsangehörigkeitsgesetz (kurz: StAG). In 42 Paragraphen findet man dort die Regularien rund um Antragsberechtigung, Aufenthaltsdauer, Ehe und Lebenspartnerschaft, Herkunft und Flucht sowie verschiedene Altersklassen. Die nun verabschiedeten Änderungen im Gesetz beziehen sich vor allem auf die Artikel 4 und 10. Sie traten ab dem 27. Juni 2024 in Kraft.
Die tatsächliche Einbürgerung bleibt nach wie an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, geht es um eine sogenannte Anspruchseinbürgerung. Kann eine der Voraussetzungen aber nicht erfüllt werden, gilt die Einbürgerung zunächst als gescheitert. In einzelnen Fällen können die zuständigen Behörden dann jedoch einer Ermessenseinbürgerung zustimmen, etwa, wenn hinsichtlich anderer Zugangsvoraussetzungen besonders gute Leistungen erbracht werden.