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Wichtig zu wissen für alle Deutschen ist: Ulrich H. Rose vom 28.10.2022

Die Gründe dazu sind vielfältig.

Ein Hauptgrund für die Verblödung der Deutschen sind die vielen Impfungen:

Innerhalb von 6 Jahren (von 2016 – 2022) hat sich der Anteil der Kinder mit Autismus verdoppelt!    Und das wird weiter ansteigen – siehe hier:

Dr. med Dietrich Klinghardt in einem Video mit Alexander Glogg am 16.06.2023: „1982 kam ich als Arzt in die USA. Damals gab es unter 10.000 Neugeborenen ein autistisches Kind. Aktuell ist das Verhältnis 18:1!“ Im Jahr 2032 wird jedes zweite geborene Kind ein Autist sein! Die Vernichtung der Rasse Mensch wird erfolgreich durchgeführt. Dann geht es den restlichen Lebewesen und der Natur wieder besser.

Die inszenierte Corona-Pandemie war nur die Vorbereitung, um die Menschen endgültig zu versklaven. Siehe dazu „Künstliche Intelligenz und ChatGPT

Anzeichen für die schleichende kollektive Verblödung der Deutschen am Beispiel der „höchstintelligenten“ Fußball-Reportagen:

1. Die inflationäre Verwendung des Begriffs „absolut“

2. Statt Ball wird Kugel gesagt

3. Vor Jahren begann das mit der Bergriffsverhunzung im Fußball mit dem Stockfehler, der eindeutig zum Eishockeyspiel gehört.

Der Hintergrund: So, wie die Deutschen durch ihr Wahlverhalten die Politiker bekommen, die sie verdienen, so bekommen die Fußballfans (ich bin auch einer) ihre Reporter, die sie auf dem Weg in den Stumpfsinn – in die Verblödung – mitnehmen. Weiteres dazu in „Die schleichende Volksverdummung

Siehe dazu „Schlagwörter/Erschlagwörter

Deutschlands Zukunft wurde bereits vor Ende des 2. Weltkrieges bestimmt durch

den Hooton-Plan

den Nizer-Plan

den Kaufman-Plan

den Morgenthau-Plan

Der Hooton-Plan:

Earnest Albert Hooton war ein US-amerikanischer Hochschullehrer, der sich insbesondere mit der Rassentheorie befasste. * am 20. November 1887 in Oshkosh, Wisconsin, Vereinigte Staaten. † am 3. Mai 1954, Cambridge, Massachusetts, Vereinigte Staaten

Er machte dasselbe, was man im 3. Reich zur Ermittlung von „minderwertigem Leben“ unternahm, um diesen Leben dann zu vernichten.

Am 04.01.1943 veröffentlichte Earnest Hooton im Peabody-Magazin, New York, Folgendes, was man auch unter dem Stichwort „Umvolkung“ bezeichnete:

Hooton schrieb als Berater des US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt: „Während dieser Zeit der Überwachung und Besetzung soll die Einwanderung und Ansiedlung nichtdeutscher Menschen, insbesondere nichtdeutscher Männer, in die deutschen Staaten gefördert werden.

Am 10.10.1944 veröffentliche Hooton in der New York Times:

Hooton verstand es die rassistischen Eigenarten in den Mittelpunkt seiner Propaganda zu stellen. Er sah „Umvolkung“ als notwendige Maßnahme zur dauerhaften Unterwerfung an, als eine biologische Waffe zur Umzüchtung der Deutschen.


Der Nizer-Plan:

„Deutschland muß vernichtet werden!“ (1944) Abschaffung der Deutschen Staatshoheit und “Reeducation” (Zurückbildung) Nizer schrieb 1944 das Buch „What to do with Germany?

Roosevelts Nachfolger, Harry S. Truman (1945 – 1953) war überzeugt, „dass jeder Amerikaner dieses Buch lesen sollte „. Denn: „Ich glaube, das Buch von Mr. Nizer ist bewundernswert. Natürlich stimme ich ihm aufrichtig zu … Es ist die pangermanische Kraft, die permanent gebrochen werden muss, wenn die Welt für immer Frieden erfahren soll. Mr. Nizer hat eine klare Idee, wie das vollbracht werden sollte.“


Der Kaufman-Plan:

Kaufman empfahl in einem Exposé 1941 die Sterilisation aller Deutschen: “Germany must perish!” – “Deutschland muß verschwinden!


Der Morgenthau-Plan:

Der Morgenthau-Plan: Germany is our problem. „Deutschland ist unser Problem“ ist ein Buch, das 1945 von Henry Morgenthau Jr., US-Finanzminister während der Amtszeit von Franklin D. Roosevelt, geschrieben wurde. In dem Buch beschreibt und propagiert er einen Plan zur Besetzung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg.

Siehe dazu „Die Chronologie des Coronawahnsinns“ ab dem 12.03.2020 und „Die Chronologie 2 des Coronawahnsinns“ ab dem 26.11.2021

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Nachfolgendes werde ich noch weiter ausarbeiten: Um das Ziel der Vernichtung minderwertigen Lebens durch die Corona-Impfungen nicht zu behindern wurde das Arzneimittelgesetz in §8, Absatz 3 soweit geändert, dass das in Verkehr bringen von abgelaufenen Arzneimitteln nicht mehr für Corona-Impfungen gilt.

Unter buzer.de ist zu finden: (1) 1Abweichend von § 8 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Absatz 2 genannte Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass

1. die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit dieser Arzneimittel nicht wesentlich beeinträchtigt sind und

2. das Inverkehrbringen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

2 Abweichend von Satz 1 kann für Arzneimittel, die ausschließlich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in Verkehr gebracht werden, die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesministerium der Verteidigung erfolgen.

(2) 1Die §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung. 2Werden Arzneimittel ohne Kennzeichnung oder Packungsbeilage oder mit einer von den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung oder Packungsbeilage in den Verkehr gebracht, haben die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sicherzustellen, dass der Endverbraucher des Arzneimittels und die Fachkreise in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhalten.

(3) § 9 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

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§ 1 Zweck des Gesetzes

Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.

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§ 84 Gefährdungshaftung

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  • 1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  • 2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

1 Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.

2 Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels* ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben. – aber bei der Verabreichung und den Folgen!

u.s.w. in § 32 (Chargen prüfen vom Staat entfällt), § 94 Deckungsvorsorge, u.s.w.

* zur Verblödung der Deutschen dienlich sind




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